Willkommen beim Bergmanns- und Hüttenarbeiterverein 1850 Hüttersdorf
Ein herzliches Glück Auf aus dem Tal der Liebe


Satzung

Überarbeitete Satzung des Bergmanns- und Hüttenarbeitervereins 1850 Hüttersdorf

§ 1. Allgemeines
1. Die Sterbekasse führt den Namen Bergmanns- und Hüttenarbeiterverein 1850 Hüttersdorf
und hat ihren Sitz in Hüttersdorf. Sie ist ein kleiner Versicherungsverein im Sinne des § 53
des Versicherungsaufsuchtsgesetzes. (VAG).
2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und etwaiger mitversicherter Angehörigen
ein Sterbegeld (vg. § 4 )
3. Das Geschäftsgebiet der Kasse ist Schmelz.
4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch das Nachrichtenblatt Gemeinde Schmelz.
5. Der Verein unterliegt der Aufsicht durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Franz Josef Röder Str. 17, 66119 Saarbrücken.

§ 2. Aufnahme
1. In die Kasse können Personen aufgenommen werden, die das 2. Lebensjahr vollendet und das
40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
2. Dem Mitglied sind ein Mitgliedsbuch, die Satzung und der Beitritts- und Leistungstarif
auszuhändigen. Die Kasse nimmt den Antrag durch Aushändigung des Mitgliedsbuches an.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten und im Mitgliedsbuch angegebenen
Zeitpunkt. Allerdings entfällt die Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung.
Das Mitgliedschaftsverhältnis beginnt mit dem im Mitgliedbuch angegebenen Monat,
jedoch nicht vor Zahlung des ersten Beitrags.
Ein Ersatzmitgliedsbuch kann kostenlos ausgestellt (mit Vermerk im Inneren) ausgestellt werden. (Ersatzbuch)

§ 3 Beiträge
1. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif.
Die Beiträge sind halbjährlich und jährlich im Voraus ohne Zahlungsaufforderung an die Kasse
zu zahlen, letztmalig fürden Monat, in dem das Mitgliedsschaft- und Versicherungsverhältnis endet.

§ 4 Sterbegeld
1. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus dem vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif.
2. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus
geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstatt.
3. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens ein halbes,
ganzes oder 2 Jahre angehöhrt haben. Diese Wartezeit bei Tod durch Unfall.
4. Der Sterbefall ist der Kasse durch Vorlage der Sterbeurkunde und des Mitgliedsbuches zu melden.
Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des
Mitgliedsbuches und der Sterbeurkunde zu zahlen, sie kann den Beweis der Bertechtigung
verlangen. Sofern nicht der Inhaber sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse
diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen
Sterbegeldes ersetzen.
5. Neben dem Sterbegeld können zusätzliche Leistungen aus der Rückstellung für
Beitrittsrückerstattung erfolgen.

§ 5 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses; Wiederinkraftsetzung
1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch
Ausschluss.
2. Ein Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber der Kasse
seinen Austritt erklären.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Zahlungsverzug durch schriftlichen Bescheid aus der
Kasse ausschließen, wenn die Voraussetzungen der §§ 37 bzw. 38 des Versicherungs-
vertragsgesetzes (VVG) vorliegen.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Anzeigepflichtverletzungen, arglistiger Täuschung
und unzulässiger Gefahrerhöhung durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen,
wenn die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 19 ff. VVG vorliegen.
5. Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten sind oder ausgeschlossen wurden, erhalten eine
Rückvergütung, wenn die Beiträge für mindestens 10 Jahre entrichtet worden sind. Die Höhe der
Rückvergütung ergibt sich aus dem im vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif abgedruckten
Rückvergütungstabelle. Dieser Beitrag kann sich um Rückvergütungen aus einem Bonussterbegeld
und Beteiligungen an den Bewertungsreserven erhöhen.
6. Zahlt ein nach Nr. 2, 3, oder 4 ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von 6 Monaten nach dem
Ausscheiden alle etwaige rückständigen Beträge, sowie die Beiträge für die Zeit nach dem
Ausscheiden an die Kasse nach, erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung (Nr.5) zurück,
so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mirglied bzw.
etwaige mitversicherte Angehörigen bei Eingang der Zahlung noch leben.

§ 6 Wohnungs- und Namensänderung
1. Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen der Kasse anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes. Die Erklärung gilt 3 Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für Namensänderungen.

§ 7 Änderungsvorbehalt
1. Durch eine Änderung der §§ 2 bis 5 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Zahlungweise der Beiträge (§ 3 Nr.2) die Wartezeit (§ 4 Nr.2), die Ausgabe des Sterbegeldes ( §4 Nr.3), den Austritt und Ausschluss aus der Kasse (§5 Nr. 2, 3 und 4)sowie die Rückvergütung (§5 Nr.5) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungs- verhältnisse geändert werden, ohne das es der Zustimmung einzelner Mitglieder bedarf. Dies gilt auch bei einer Erhöhung der Beiträge und/oder Redzuzierung der Leistungen §13 Nr.3.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse
2. Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberifen und abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Sitzung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.
3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen, bei außerordentlichen Mtgliederversammlungen spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekannt zugeben.
4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitglieder-
versammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitglieder und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung, die Beschlussfähigkeit und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung/Abstimmung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Änderung der Satzung
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und    deren Abberufung aus wichtigem Grund.
c) die Entgegennahme des Lageberichts und Feststellung des Jahresabschlusses
d) die Entlastung des Vorstands
e) die Anträge des Vorstands und der Mitglieder
f) die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder und die
Kassenprüfer.
g) die Verwendung eines Überschusses oder dieDeckung eines Fehlbetrages
h) die Auflösung der Kasse und die Bestandsübertragung (§14)
2. Die Mitgliederversammlung hat aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer und einen Vertreter
für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu wählen, die im Auftrag der Mitgliederversammlung die
Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss zu prüfen und über ihre
Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme,
Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Beschlüssen nach § 9 Nr.1 Buchstabe
b, d und f sind Vorstandsmitglieder, bei Buchstabe f auch Kassenprüfer nicht stimmberechtigt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse erfordern eine Mehrheit
von drei vierteln der abgegebenen Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat und die Wahl angenommen hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand leitet die Kasse. Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und höchstens neun Mitgliedern und zwar aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 1. und 2. Geschäftsführer und 5 Beisitzern.
3. Zur abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied zusammen mit dem Geschäftsführer befugt.
4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre und endet mit dem Schluss der auf die Wahl folgende ordentliche Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
5. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

§11 Vermögen ; Verwaltungskosten
1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient, wie die Bestände des gebundenen Vermögens § 54 VAG in Verbindungmit der Anlagenverordnung - Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnIV) sowie den hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen.
2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der
vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.

§12 Rechnungslegung ; Prüfung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss und den Lgebericht aufzustellen und der Aufsichtsbehörde einzureichen.
3. Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres und spätestens neun Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der versicherungsmathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekanntgegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei der Sterbekasse zugrunde zu legen.

§13 Überschüsse ; Fehlbeträge
1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 5 Prozent des sich nach §12 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens 5 Prozent der Summe der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
2. Ein sich nach § 12 weitehin ergebender Überschuss ist in der Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung istnzu Erhöhungder Leistungen oder zur
Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Darüber hinaus darf die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen auch für Auszahlungen zur Beteiligung an den
Bewertungsreserven verwendet werden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft, soweit sie sich nicht aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan ergeben, auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Eine sich aus dem Verwaltungsbeschluss ergebende Tarifänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3. Ein sich nach § 12 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch Maßnahmen auszugleichen. Über die Deckung von Fehlbeträgen beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen. Eine Entnahme aus der Rückstellung bedarf gemäß § 56a Abs. 3 VAG der Zustimmung der Aufsichtbehörde. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

§14 Folgen der Auflösung
1. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.
2. Die Mitgliederversammlung kann in Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit den gesamten Aktiva und Passiva auf ein anderes
Versicheringsunternehmen beschließen und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht gechlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschießenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigten Plan unter die Mirglieder der Kasse zu verteilen. Die Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. Das Mitgliedschaftsverhältnis endet mit der Beendigung des Liquidationsverfahrendes. Das Vermögen des Vereins darf den Berechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung des Vereins ausgehändigt werden (§51 Bürgerliches Gesetzbuch BGB)